Wie bekomme ich einen Kredit in der Schweiz?
In der Schweiz bekommen Sie einen Kredit, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
-Regelmässiges Einkommen aus Arbeit oder Renten
-Mindestalter von 18 Jahren und maximales Alter von 70 Jahren
-Mindestlohn bei einer alleinstehenden Person CHF 2800.-
-Keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine
-Mindestens 6 Monate Aufenthalt in der Schweiz

Budgetberechnung: Die kreditgebende Bank ist gemäss Konsumkreditgesetz verpflichtet eine Kreditprüfung zu machen, dabei werden alle Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt. Mit dem Freibetrag, welcher nach Abzug von allen Kosten übrigbleibt, erhalten Sie einen Kredit maximal in der Höhe von 36 Monaten; Beispiel: Freibetrag CHF 1’000.- mal 36 Monate: Maximale Kreditsumme CHF 36’000.-.
Eine Kreditvergabe ist verboten, falls sie zur Überschuldung des Konsumenten führt (Art 3 UWG)
In der Schweiz haben wir ein Konsumkreditgesetz (KKG), die wichtigsten beinhalteten Punkte sind:

Art. 1 Definition Konsumkreditvertrag
Der Konsumkreditvertrag ist ein Vertrag, durch den einer Konsumentin oder einem Konsumenten ein Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder versprochen wird.

Art. 2 Kreditgeberin
Als Kreditgeberin gilt jede natürliche oder juristische Person, die: a. gewerbsmässig Konsumkredite gewährt; oder b. unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin nicht gewerbsmässig Konsumkredite gewährt.

Art. 5 Gesamtkosten des Kredits für die Konsumentin oder den Konsumenten
Als Gesamtkosten des Kredits für die Konsumentin oder den Konsumenten gelten sämtliche Kosten, einschliesslich der Zinsen und sonstigen Kosten, welche die Konsumentin oder der Konsument für den Kredit zu bezahlen hat.

Art. 6 Effektiver Jahreszins
Der effektive Jahreszins drückt die Gesamtkosten des Kredits für die Konsumentin oder den Konsumenten in Jahresprozenten des gewährten Kredits aus.
Im Moment ist der Maximale Zinssatz 10 %.

Art. 16 Abs. 1 Widerrufsrecht
Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen.12 Kein Widerrufsrecht besteht im Falle von Artikel 12 Absatz 4. 1bis Konsumkreditverträge mit einer Kreditgeberin nach Artikel 2 Buchstabe b können widerrufen werden:

Art. 17 Abs. 1 Vorzeitige Rückzahlung
Die Konsumentin oder der Konsument kann die Pflichten aus dem Konsumkreditvertrag vorzeitig erfüllen. 2 In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erlass der Zinsen und auf eine angemessene Ermässigung der Kosten, die auf die nicht beanspruchte Kreditdauer entfallen. 3 Der Leasingnehmer kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Leasingdauer kündigen. Der Anspruch des Leasinggebers auf Entschädigung richtet sich nach der Tabelle gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g

Art. 23 Abs. 1 Informationsstelle für Konsumkredit
Die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen18 gründen eine Informationsstelle für Konsumkredit (Informationsstelle). Diese gemeinsame Einrichtung bearbeitet die Daten, die im Rahmen der Artikel 25–27 anfallen. 2 Die Statuten der Informationsstelle müssen vom zuständigen Departement19 genehmigt werden. Sie regeln insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. die Kategorien der zu erfassenden Daten sowie deren Aufbewahrungsdauer, Archivierung und Löschung; c. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen; d. die Zusammenarbeit mit beteiligten Dritten; e. die Datensicherheit. 3 Die Informationsstelle gilt als Bundesorgan im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199220 über den Datenschutz. Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. 4 Vorbehältlich der Zuständigkeit gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz untersteht die Informationsstelle der Aufsicht des Departements. 5 Der Bundesrat kann den gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen eine Frist setzen, binnen der die gemeinsame Einrichtung errichtet sein muss. Kommt die Gründung der gemeinsamen Einrichtung nicht zu Stande oder wird diese später aufgelöst, so richtet der Bundesrat die Informationsstelle ein.

Art. 25 Abs. 1 Meldepflicht
Die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin muss der Informationsstelle melden: a. den von ihr gewährten beziehungsweise vermittelten Konsumkredit; b. ausstehende Teilzahlungen, die mindestens 10 Prozent des Nettobetrags des Kredits beziehungsweise des Barzahlungspreises ausmachen (Art. 18 Abs. 1).22 2 Soweit die Konsumentin oder der Konsument die Teilzahlungen nicht über die Schwarmkredit-Vermittlerin leistet, sorgt diese dafür, dass ihr die Kreditgeberinnen allfällige Zahlungsausstände melden.23 3 Die Informationsstelle bestimmt in ihren Statuten oder einem darauf gestützten Reglement das Nähere zu Inhalt, Form und Zeitpunkt der Meldung.

Art. 28 Prüfung der Kreditfähigkeit
Die Konsumentin oder der Konsument gilt dann als kreditfähig, wenn sie oder er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens nach Artikel 93 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188927 über Schuldbetreibung und Konkurs beanspruchen zu müssen. 3 Der pfändbare Teil des Einkommens wird nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums des Wohnsitzkantons der Konsumentin oder des Konsumenten ermittelt. Bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind in jedem Fall: a. der tatsächlich geschuldete Mietzins; b. die nach Quellensteuertabelle geschuldeten Steuern; c. Verpflichtungen, die bei der Informationsstelle gemeldet sind. 4 Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Dies gilt auch für frühere Konsumkredite, soweit diese noch nicht zurückbezahlt worden sind. 5 Für koordiniert vermittelte Konsumkreditverträge wird die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten unter Einbezug aller vermittelten Kredite geprüft.

Kredit Team GmbH ist ein anerkannter Kreditvermittler

  1. Abschnitt: Kreditvermittlung, Art. 35 Abs. 1
    Die Konsumentin oder der Konsument schuldet der Kreditvermittlerin für die Vermittlung eines Konsumkredits keine Entschädigung. 2 Die Aufwendungen der Kreditgeberin für die Kreditvermittlung bilden Teil der Gesamtkosten (Art. 5 und 34 Abs. 1); sie dürfen dem Konsumenten oder der Konsumentin nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
    Bei Kredit Team sind Sie an der richtigen Adresse und haben einen Kreditexperten an Ihrer Seite, bei welchem keine zusätzlichen Kosten oder Gebühren entstehen. Ihr Kreditantrag wird schnell, unkompliziert und einfach bearbeitet.

Sie haben einen einzigen Ansprechpartner und profitieren von der maximalen Kreditsumme und dem tiefsten Zins.

Quelle: Konsumkreditgesetz Schweiz

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert